SATZUNG
Satzung
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein ist Mitglied des Chorverbandes Bayerisch-Schwaben und führt den Namen
"a-cappella-chor neugablonz". Er hat seinen Sitz in Neugablonz.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Pflege des Chorgesanges.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
§ 3 Mitglieder
Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.
Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch Kontaktaufnahme (z. B. mündlich oder per E-Mail) beim Vorstand, der darüber entscheidet. Die Chorleitung ist in die Entscheidung einzubinden.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt ist in angemessener Form d. h. schriftlich oder mündlich, gegenüber dem Vorstand zu erklären.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§ 4 Pflichten der Mitglieder und Entrichtung des Mitgliedsbeitrags
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder haben außerdem die Pflicht, regelmäßig an den festgesetzten Proben und Vorbereitungen teilzunehmen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten jährlichen Beitrag pünktlich zu entrichten. Gleiches gilt für einen von der Mitgliederversammlung aus besonderem Anlass, z. B. für ein gemeinsames Chorwochenende, beschlossenen Umlagesatz.
Über die Form der Erhebung und den Zeitpunkt der Fälligkeit Beitragsentscheidet der Vorstand.
§ 5 Verwendung der Finanzmittel
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen, wie auch die bei Konzerten und Events generierten Einnahmen, dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf vier Jahre gewählt werden, zu prüfen. Diese ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
Zuwendungen an gemeinnützige, mildtätige oder kirchlich tätige Organisationen aus Konzerten oder Auftritten werden vom Vorstand im Einzelfall beschlossen und der Chorgemeinschaft zeitnah und formlos, wie auch in der Jahresrechnung, bekanntgegeben.
Nicht mit dem angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder unangemessene Vergü-tungen dürfen aus Vereinsmitteln weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt werden.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
Die ordnungsgemäße Mitgliederversammlung wird schriftlich (in der Regel elektronisch) mit einer Frist von zwei Wochen einberufen und ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlussfähig. Die Festlegung auf einen fixen Termin ist zulässig, wenn dies die Mitglieder-versammlung beschließt.
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertretung geleitet. Alle Beschlüsse, außer des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmen-mehrheit gefasst. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden. Die Art der Abstimmung (z. B. geheim od. per Akklamation) wird vom Vorstand vorgeschlagen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
2. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des §26 BGB. Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt. Diesem gehören an:
Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Vorstands eines der übrigen Mitglieder die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen oder außerordentlichen Neuwahl des Vorstandes.
Der Vorstand wird auf vier Jahre gewählt mit Ausnahme des Chorleiters, der durch den Vorstand berufen wird. Die Chorleitung ist stimmberechtigtes Mitglied des Vorstandes.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder mündlich mit angemessener Frist einberufen werden. Die Frist beträgt in der Regel mindestens eine Woche. Bei Einberufung aus aktuellem Anlass kann diese auch verkürzt sein.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilneh¬mer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
Der Beirat soll aus bis zu vier stimmberechtigten Personen bestehen, die die Vorstandarbeit unterstützen. Der Beirat ist optional und für die Vereinsführung nicht zwingend.
§ 7 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 8 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung, die eigens zu diesem Zweck einberufen wird, mit Zustimmung von drei Viertelteilen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die jeweilige Institution, die die Arbeit unseres Chores in besonderer Weise unterstützt. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung dieser Satzung ist dies der „Förderverein St. Ulrich e. V. Kaufbeuren, der uns im Pfarrzentrum Proberäume zur Verfügung stellt.
Sollte es zum Zeitpunkt der Auflösung des „accn“ keine vergleichbar unterstützende Einrichtung oder Organisation geben, dann beschließt der Vorstand, welcher gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlich tätigen Organisation das Vermögen übertragen wird.
Das übertragene Vereinsvermögen ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.
§ 9 Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 15.06.2018 beschlossen worden und mit dem gleichen Tage in Kraft getreten. Damit ist die Satzung von 01.06.1990 aufgehoben.
Der Vorstand kann zur vorliegenden Satzung eine Geschäftsordnung erlassen.
Kaufbeuren, 15.06.2018
Manfred Würzner Gerhard Scholze
Vorsitzender stellvertretender Vorsitzender
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